{"id":5152,"date":"2020-12-03T10:13:51","date_gmt":"2020-12-03T09:13:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.greindlkoeck.at\/?p=5152"},"modified":"2020-12-18T09:36:14","modified_gmt":"2020-12-18T08:36:14","slug":"mehr-schutz-fuer-aufdecker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.greindlkoeck.at\/en\/mehr-schutz-fuer-aufdecker\/","title":{"rendered":"Mehr Schutz f\u00fcr Aufdecker"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unser Beitrag in der Wiener Zeitung: <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.wienerzeitung.at\/themen\/recht\/recht\/2083762-Mehr-Schutz-fuer-Aufdecker.html\">https:\/\/www.wienerzeitung.at\/themen\/recht\/recht\/2083762-Mehr-Schutz-fuer-Aufdecker.html<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00d6sterreich muss bis Herbst 2021 die neue Whistleblower-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt haben: Bis dahin m\u00fcssen Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitern Whistleblowing-Systeme eingerichtet haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p id=\"absatz1\" class=\"em_text\">Die neue Whistleblower-Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union (genau: RL 2019\/1937 zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden) sieht vor, dass Unternehmen ab einer Personalst\u00e4rke von 50 Mitarbeitern verpflichtet sind, interne Meldekan\u00e4le (Whistleblowingsysteme) einzurichten. Die nationale Umsetzung in \u00d6sterreich hat bis Herbst 2021 zu erfolgen. S\u00e4mtliche Unternehmen des \u00f6ffentlichen wie auch des privaten Sektors werden dazu verpflichtet, Kan\u00e4le und Verfahren f\u00fcr interne Meldungen und Folgema\u00dfnahmen zu schaffen.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Durch diese Systeme sollen Mitarbeiter die M\u00f6glichkeit haben, anonym Verst\u00f6\u00dfe gegen unionsrechtliche Normen an firmeninterne Einrichtungen zu melden beziehungsweise in weiterer Folge auch \u00f6ffentlich bekannt zu machen, ohne Konsequenzen (die Richtlinie spricht vom &#8220;Verbot vor Repressalien&#8221;) bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Wie diese Meldekan\u00e4le genau auszusehen haben, legt die Richtlinie nicht fest. Die Systeme k\u00f6nnen Meldungen in schriftlicher und\/oder m\u00fcndlicher Form vorsehen. Sie m\u00fcssen aber jedenfalls so konzipiert sein, dass die Vertraulichkeit der Identit\u00e4t des Hinweisgebers und dritter Personen, die in der Meldung erw\u00e4hnt werden, gewahrt bleiben (Anonymit\u00e4t). Nicht befugte Mitarbeiter d\u00fcrfen auf die Inhalte des Systems keinen Zugriff haben.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Zudem muss das Meldesystem so gestaltet sein, dass der Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen nach dem Eingang der Meldung eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber erh\u00e4lt. Nach drei Monaten ab Erhalt der Meldungsbest\u00e4tigung hat dann eine weitere R\u00fcckmeldung an Hinweisgeber zu erfolgen.<\/p>\n<h3 class=\"zt\">Vertraulichkeitsgebot und Verbot von Repressalien<\/h3>\n<p class=\"em_text\">Meldekan\u00e4le k\u00f6nnen intern errichtet und von betriebsinternen Personen oder Abteilungen betrieben werden. Es ist nach der Richtlinie aber auch m\u00f6glich, dass diese Kan\u00e4le von (externen) Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden zu benennen, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, R\u00fcckmeldung zu erstatten und entsprechende Folgema\u00dfnahmen zu ergreifen. Die Richtlinie nennt diese Beh\u00f6rden &#8220;externe Meldekan\u00e4le&#8221;.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Genau definiert die Richtlinie hingegen, was als &#8220;Versto\u00df gegen unionsrechtliche Normen&#8221; zu verstehen ist. Darunter fallen unter anderem rechtswidrige Zuwiderhandlungen gegen Regelungen, die das \u00f6ffentliche Auftragswesen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, \u00f6ffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz sowie den Schutz der Privatsph\u00e4re und den Datenschutz betreffen.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Wichtige Grunds\u00e4tze, sowohl f\u00fcr interne als auch externe Meldungen, sind das Vertraulichkeitsgebot (Schutz der Anonymit\u00e4t des Hinweisgebers) sowie das Verbot von Repressalien. Nach dem Verbot von Repressalien d\u00fcrfen Mitarbeitern keine nachteiligen Folgen daraus erwachsen, dass sie als Hinweisgeber einen Versto\u00df gemeldet haben. Als Repressalien gelten dabei insbesondere Suspendierung, K\u00fcndigung, Versagung einer Bef\u00f6rderung, Versetzung, Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsma\u00dfnahmen, sonstige finanzielle Sanktionen oder weitere Disziplinarma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Auch die Androhung und der Versuch der Verh\u00e4ngung von Repressalien sind nach der Richtlinie verboten. Wie \u00d6sterreich diese Bestimmung zum Verbot von Repressalien im Detail umsetzen wird, ist noch nicht klar. Zudem \u00fcberl\u00e4sst die Richtlinie auch die Regelung der Folgema\u00dfnahmen nach einer (internen) Meldung den Mitgliedsstaaten.<\/p>\n<h3 class=\"zt\">M\u00f6glichkeit, sich an die \u00d6ffentlichkeit zu wenden<\/h3>\n<p class=\"em_text\">Jeder Mitarbeiter hat als Hinweisgeber weiters auch die durch die Richtlinie gesch\u00fctzte M\u00f6glichkeit, sich an die \u00d6ffentlichkeit zu wenden (Offenlegung). Dies soll aber nur m\u00f6glich sein, wenn zun\u00e4chst eine interne oder externe Meldung erfolgt ist und innerhalb von drei Monaten ab Best\u00e4tigung der Meldung (in hinreichend begr\u00fcndeten F\u00e4llen, innerhalb von sechs Monaten) keine geeigneten Ma\u00dfnahmen unter anderem zur \u00dcberpr\u00fcfung der Stichhaltigkeit ergriffen wurden.<\/p>\n<p class=\"em_text\">Eine Ver\u00f6ffentlichung durch die Richtlinie ist auch gesch\u00fctzt, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass es zu einer unmittelbaren oder offenkundigen Gef\u00e4hrdung \u00f6ffentlicher Interessen kommt (beispielsweise Notsituationen oder bei irreversiblen Sch\u00e4den). Des Weiteren ist eine Offenlegung gestattet, wenn durch eine etwaige externe Meldung mit Repressalien zu rechnen ist. In jedem dieser F\u00e4lle kann sich ein Hinweisgeber gesch\u00fctzt durch die Richtlinie direkt an die \u00d6ffentlichkeit wenden.<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unser Beitrag in der Wiener Zeitung: https:\/\/www.wienerzeitung.at\/themen\/recht\/recht\/2083762-Mehr-Schutz-fuer-Aufdecker.html &nbsp; \u00d6sterreich muss bis Herbst 2021 die neue Whistleblower-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt haben: Bis dahin m\u00fcssen Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitern Whistleblowing-Systeme eingerichtet haben. 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