Greindl & Köck

Sonderbetreuungszeit verlängert bis Jahresende / Update – verlängert bis 7.7.2023

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit wurde auf Grund des erhöhten Infektionsgeschehens mit 5.9.2022 wieder eingeführt und bis 31.12.2022 verlängert.

Wann besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit?

Kinder, die wegen einer COVID-19 Infektion verkehrsbeschränkt sind oder deren Schule oder Klasse behördlich geschlossen wird, müssen zu Hause bleiben. In diesen Fällen können sich berufstätige Eltern oder anderweitig betreuungspflichtige Personen zur Beaufsichtigung des Kindes Sonderbetreuungszeit nehmen und beim Kind bleiben. Der Anspruch gebührt allerdings nur, wenn die Betreuung des Kindes durch den Dienstnehmer tatsächlich notwendig ist, also etwa kein Angehöriger auf das Kind aufpassen kann.

Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu 3 Wochen dauern. Während dieser Zeit ist dem Dienstnehmer weiterhin das volle Entgelt zu zahlen. Der Dienstgeber kann jedoch bis spätestens 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit einen Antrag auf Rückerstattung des Entgelts bei der  Buchhaltungsagentur des Bundes stellen.

 

Update 5.12.2022

Im Nationalrat wurde nun beschlossen, dass auf Grund des weiterhin andauernden Infektionsgeschehens die Sonderbetreuungszeit bis 7. Juli 2023 verlängert wird.

 

 

Interessiert an arbeitsrechtlichen Entwicklungen? Werfen Sie einen Blick auf unseren Artikel zur Überstundenpauschale bei Beschäftigungsänderung in der Schwangerschaft.