Ausgleichstaxe 2019
Gemäß § 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz sind alle Dienstgeber, welche mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet pro 25tem eingestellten Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen. Unter „begünstigten Behinderten“ versteht der Gesetzgeber alle österreichischen Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
Bei 50 Arbeitnehmer wären also zwei begünstigte Behinderte einzustellen. Dienstnehmer, bei denen die Behinderung eine besondere Schwere erreicht, werden auf die Pflichtanzahl doppelt angerechnet.
Sollte dieser gesetzlichen Beschäftigungsverpflichtung nicht nachgekommen werden, hat der Dienstgeber für jede nicht besetzte Stelle, monatlich Ausgleichszahlungen zu leisten.
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmer monatlich 391 Euro.