Kurze Frist für Veröffentlichung der Erwerberhaftung nach § 38 UGB bestätigt
Bei der Übernahme eines Unternehmens übernimmt der Erwerber grundsätzlich die unternehmensbezogene Vertragsverhältnisse des Veräußerers und haftet auch für (frühere) Verbindlichkeiten daraus. Die Parteien können dies zwar vertraglich ausschließen, gegenüber dem Dritten gilt dieser Haftungsausschluss aber nur, wenn dies „beim Unternehmensübergang“ ausreichend öffentlich kundgetan wird (z.B. durch Eintragung in das Firmenbuch, direkte Mitteilung an den Dritten oder sonst in „verkehrsüblicher Weise“).
Schon bisher war die Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit recht streng; erfolgt sie zu spät gilt der Haftungsausschluss gegenüber Dritten nicht.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (6 Ob 80/18k) bestätigte der Oberste Gerichtshof erneut die Wichtigkeit eines engen zeitlichen Zusammenhang des Publizitätsaktes zum Unternehmensübergang. Relevant ist nicht das Unterschriftsdatum des Kaufvertrags, sondern wann der Erwerber über das Unternehmen verfügen kann. Dies kann beispielsweise auch vor dem dinglichem Rechtserwerb sein, wenn etwa schon zuvor eine besondere Verfügungsberechtigung für den Erwerber eingeräumt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll.
Ab diesem Zeitpunkt gilt es rasch zu handeln, um einen vereinbarten Haftungsausschluss zu veröffentlichen: Ein Zeitraum von sechs Wochen zwischen dem Übertragungsstichtag und dem Eintragungsbegehren des Haftungsausschlusses ins Firmenbuch wurde in der zitierten Entscheidung als zu lang beurteilt. Als Folge der Versäumnis haftet der Erwerber Dritten gegenüber trotz vereinbartem Haftungsausschluss für früherer Verbindlichkeiten.
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Mag. iur. Markus Hofpointner
Greindl & Köck Rechtsanwälte GmbH
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