Greindl & Köck

Löschung von Bewerberdaten nach sieben Monaten

Bewerberdaten dienen naturgemäß als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis mit einem gewissen Bewerber begründet wird.

Grundsätzlich sind die Bewerberdaten nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 29 Abs 1 GlBG zu löschen. Die Datenschutzbehörde hat aber entschieden, dass die Löschung von Bewerberdaten um einen Monat verlängert wird. Der zusätzlich berechnete Monat sei angemessen und nicht unverhältnismäßig lange. Durch diese einmonatige Verlängerung wird ein potenzieller Klageweg berücksichtigt.

Für die Speicherung von Bewerberdaten ist daher eine Frist von sieben Monaten ab Bewerbungseingang angemessen.

Sollten Bewerberdaten für einen längeren Zeitraum gebraucht werden, empfiehlt es sich die Zustimmung zur Aufbewahrung oder auch Evidenzhaltung vom Bewerber ausdrücklich einzuholen, auch wenn diese später widerrufen werden kann.

 

Datenschutzbehörde vom 27.08.2018, DSB-D123.085/0003-DSB/2018