Greindl & Köck

Rückkehr ins Büro nach Home-Office – Worauf Arbeitgeber achten müssen

Nach fast zwei Monaten Home-Office, denken viele Arbeitgeber nun wieder an die Rückkehr zur Normalität und somit auch ins Büro. Als Arbeitgeber hat man aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr im Betrieb möglichst gering ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen, sowie entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen. Folgende Punkte sind ua.  bei einer Rückkehr ins Büro zu beachten:

 

  1. Sicherheitsabstand und sonstige Hygienemaßnahmen einhaltenAm Arbeitsort ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Das gilt auch für Gemeinschaftsräume und Flächen, die von allen benutzt werden (zB Küche oder Lifte). Absperrungen, diverse Zugangsregelungen, aber auch das Umfunktionieren von Besprechungszimmern oder Pausenräumen können dabei helfen, die Einhaltung des Sicherheitsabstandes sicherzustellen. Sollte das Abstandhalten nicht möglich sein, ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Aufbauen von Plexiglaswänden zwischen den Schreibtischen etc.) für ein minimales Infektionsrisiko zu sorgen. Für Meetings ist empfehlenswert, die Teilnehmeranzahl einzuschränken, nur jeden zweiten oder dritten Stuhl zu besetzen und ein Zeitlimit zu setzen. Eine weitere Empfehlung des Ministeriums ist das regelmäßige Lüften (mindestens viermal täglich für zehn Minuten), wobei noch unklar ist, ob in Glastürmen, wo man keine Fenster öffnen kann, ein besonderes Risiko durch Klimaanlagen besteht.
  2. Belegungsdichte minimierenDamit jedem Mitarbeiter genug Raum zur Verfügung steht und der Mindestabstand eingehalten werden kann, sollten Arbeitgeber die Anzahl der gleichzeitig im Büro anwesenden Mitarbeiter regulieren. Dabei gilt, dass Risikogruppen so lange wie möglich zuhause bleiben müssen. Für die sonstigen Mitarbeiter empfiehlt das Ministerium, fixe Teams zu erstellen, die immer zur selben Zeit im Büro anwesend sind. So lassen sich zusätzliche Kontakte und eine erhöhte Ansteckungsgefahr vermeiden. Den Zeitabstand zwischen den jeweiligen Teams kann man anhand der Inkubationszeit von zwei Wochen fixieren.
  3. Veränderungen für Arbeitnehmer & Home-OfficeDer Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor einer Ansteckung am Arbeitsort schützen, weshalb gewisse Veränderungen der Arbeitsweise notwendig sein können. Wird Arbeitnehmern zB ein anderes Büro zugewiesen, so müssen sie das – wenn die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind – hinnehmen.Liegt eine nicht unerhebliche Änderung des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereiches vor – zB eine Änderung des Arbeitsortes von der Innenstadt in einen Vorort, aber auch eine grundlegende Änderung in der Arbeitszeitgestaltung – kann dies eine Versetzung bedeuten. Je nach Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrags kann diese entweder ohne weiteres zulässig sein oder der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers bedürfen – das ist im Einzelfall zu überprüfen.

    Ein Recht auf Home-Office wird nur Arbeitnehmern zugesprochen, die nachweislich zur Hochrisikogruppe gehören. Viele Arbeitgeber haben allerdings eine Home-Office-Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern abgeschlossen. Sieht diese ein Widerrufsrecht vor, so kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter, die nicht zur Hochrisikogruppe zählen, zur Rückkehr ins Büro anweisen.

  4. Betriebsvereinbarung für VerhaltensregelnDer Arbeitgeber muss den Mitarbeitern Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Hygienemaßnahmen sicherzustellen. Bei Zeitdruck kann der Arbeitgeber zunächst selbst diese Regeln aufstellen, es ist aber ratsam, eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen (wenn ein BR besteht).
  5. Konsequenzen für ArbeitgeberWerden die Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen, drohen dem Arbeitgeber – sofern nicht bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird – Verwaltungsstrafen iHv 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall iHv 333 bis 16.659 Euro. Großteils obliegt das Einhalten der Maßnahmen allerdings der Eigenverantwortung der Mitarbeiter, der Arbeitgeber ist somit nicht zur ständigen Überprüfung der Einhaltung verpflichtet.