Coronavirus

Arbeitgeberinformation – 10 Fragen zum Coronavirus

 

Arbeitgeberinformation – 10 Fragen zum Coronavirus

 

  1. Welche behördlichen Pflichten treffen mich als AG im Falle einer Coronavirus-Erkrankung im Unternehmen?

Bei Mitteilung eines AN über eine Coronavirus-Erkrankung hat auch der AG eine Informationspflicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle AG, die zu den Erhebungen beitragen können, zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 5 Abs 3 Epidemiengesetz).

 

  1. Darf der AG unabhängig von behördlichen Anordnungen (Quarantäne) die AN nach Hause schicken?

Ja, der AG kann auf die Arbeitsleistung verzichten und den AN nach Hause schicken. Der AG muss in diesem Fall aber das Entgelt fortzahlen (Freistellung unter Entgeltfortzahlung). Der AN muss sich für diesen Zeitraum aber anrechnen lassen, was er sich aufgrund der Freistellung erspart hat.

 

  1. Welche Ansprüche hat ein AN bei einer Coronavirus-Erkrankung gegenüber dem AG?

Sollte ein AN am Coronavirus erkrankt sein, gelten – wie in jedem anderen Krankheitsfall auch – die Bestimmungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.  Grundsätzlich hat der AN daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe seines vollen Gehaltes für sechs Wochen und danach auf weitere vier Wochen Anspruch auf das halbe Entgelt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu 12 Wochen.

Der AN ist im Rahmen seiner Treuepflicht jedenfalls gegenüber dem AG verpflichtet eine Coronavirus-Erkrankung unverzüglich zu melden.

 

  1. Hat ein AN im Falle einer Quarantäne wegen des Coronavirus Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten, wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung.

Der AG hat das Entgelt weiter an den AN auszuzahlen, der Bund hat dem AG das geleistete Entgelt zu ersetzen.

Der AG kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern.

 

  1. Darf der AN einfach zuhause bleiben, wenn er eine Ansteckung befürchtet?

Grundsätzlich nein. Der AN darf nur zuhause bleiben, sofern es tatsächliche Ansteckungen in seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld gegeben hat.

 

  1. Kann der AN zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, beispielsweise wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind?

Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund des Alters notwendig ist. Der AN ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne).

 

  1. In welchen Fällen ist es möglich, den AN in Homeoffice zu schicken?

Befindet sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Homeoffice Arbeit oder Telearbeit oder eine Versetzungsklausel, wonach der AN auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Ort versetzt werden kann, so ist eine Anordnung von Homeoffice durch den AG grundsätzlich möglich.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss Homeoffice Arbeit im Einzelfall zwischen dem AN und dem AG vereinbart werden.

 

  1. Ist der AG verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

In Betrieben insbesondere mit Kundenverkehr ist der AG verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die AN vor Infektionen zu schützen.

Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

In Gesundheitsberufen kann es notwendig sein, spezielle persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz).

 

  1. Darf der AG den AN fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat?

Ja, wir gehend davon aus, dass der AG aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen AN geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen muss und daher auch Nachfragen darf.

 

  1. Kann ein AN eine Dienstreise in ein Risikogebiet pauschal verweigern?

Der AG ist im Sinne des Arbeitnehmerschutzes dazu verpflichtet, seine AN vor körperlichen Gefahren zu schützen. Sofern eine Reisewarnung für ein Gebiet besteht, in das der AN eine Dienstreise antreten soll, ist davon auszugehen, dass er die Dienstreise rechtmäßig verweigern kann. Soweit keine Reisewarnung oder sonstige hohe Ansteckungsgefahr (belegbar durch Notstand oder Quarantäne) am Zielort besteht, wird eine Verweigerung nicht rechtmäßig sein.

Jedoch kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Eine Dienstreise in ein Risikogebiet kann für besonders gefährdete Personen (Schwangere, chronisch erkrankte Personen) wohl unzumutbar sein und daher rechtmäßig verweigert werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu den arbeitsrechtliche Folgen der derzeitigen Epidemie haben, können Sie uns gerne kontaktieren: office@greindlkoeck.at