Neues Arbeitszeitgesetz ab 1.9.2018

Arbeitszeitgesetz: Ab 1.9.2018 gelten insb. neue Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit

Deklariertes Ziel des am 5. Juli beschlossenen Gesetzes ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit, insb die Ausweitung der täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen.

Die wesentlichsten Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) kurzgefasst:

1. „12-Stunden-Tag“ durch Überstunden:
Anhebung der Maximalarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden pro Tag sowie von 50 auf 60 Stunden pro Woche. Damit entfällt die bisherige Strafbarkeit der Beschäftigung jenseits von 10 Stunden am Tag und 50 Stunden pro Woche. In Hinkunft sind 20 Überstunden pro Woche zulässig. Für die 11. und 12. Stunde pro Tag gelten Sonderregeln: (a) Freiwilligkeit, Arbeitnehmer können solche Mehrarbeit frei ablehnen und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden (etwa bei Beförderungen, Gehaltseinstufungen, Kündigung); Anfechtungsrecht bei Motivkündigungen. (b) Freies Wahlrecht der Arbeitnehmer, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt.

2. „12-Stunden-Tag“ bei Gleitzeit:
Zulässige Ausdehnung der Normalarbeitszeit fünf Mal pro Woche bis zu 12 Stunden. Voraussetzung ist die Möglichkeit der Konsumierung von „Gleittagen“, wobei Freitag und Montag nicht ausgeschlossen sein dürfen. Dies wird in der Praxis die 4-Tages-Woche bei Gleitzeit deutlich begünstigen.

3. Eingeschränkter Geltungsbereich:
Erweiterung der AZG/ARG Ausnahme für Führungskräfte unter Einbeziehung von Arbeitnehmern der 3. Führungsebene in die bestehende Befreiung für leitende Angestellte (iW, 1. und 2. Führungsebene). Die Erweiterung betrifft konkret jene Arbeitnehmer mit „selbständiger Entscheidungsbefugnis“, die maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb haben und deren Arbeitszeit entweder nicht gemessen oder von ihnen selbst festgelegt wird.
Eine neue Ausnahmekategorie wird für Arbeitnehmer geschaffen, die zugleich nahe Familienangehörige des Arbeitgebers sind (iW, Eltern, Kinder, (Ehe-)Partner), gewisse Lebensgefährten). Voraussetzung ist auch für diese Arbeitnehmergruppe die „Nichtmessbarkeit“ oder „Selbstfestlegung“ der Arbeitszeit.

4. Kürzere tägliche Ruhezeit im Tourismus:
Möglichkeit der Senkung der täglichen Ruhezeit von „11“ auf „8“ Stunden im saisonbedingten Tourismus. Dazu sind aber verschiedene Voraussetzungen einzuhalten (insb. geteilter Dienst mit mind. 3 Stunden Ruhezeit).

5. Erweiterte Wochenendarbeit:
Ermöglichung der Arbeitsverrichtung an Wochenenden- und Feiertagen im Ausmaß von bis zu vier Wochenenden pro Jahr und Arbeitnehmer (jedoch an maximal drei aufeinander folgenden) im Falle von „vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf“. Voraussetzung ist die vorherige Vereinbarung per Vertrag oder Betriebsvereinbarung. Auch hier muss Freiwilligkeit vorliegen (Ablehnungsrecht mit Benachteiligungsverbot), und es muss ein Ruhezeitausgleich erfolgen.

6. In-Krafttreten:
Die neuen Regelungen gelten bereits ab 1.9.2018.

7. Fazit:
Mit der Novelle rückt Österreich bei der erlaubten Tagesmaximalarbeitszeit ins europäische Mittelfeld. Spitzenreiter sind Großbritannien, Schweden, Irland und Dänemark mit jeweils 13 Stunden zulässiger Tageshöchstarbeitszeit.Gerne stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang bei Fragen zu Arbeitszeitflexibilisierung sowie der Implementierung von Gleitzeitmodellen in Ihrem Unternehmen beratend zur Seite.

Kontakt:
Dr. Bettina Koeck
bettina.koeck@greindlkoeck.at
Tel: +43 1 494 63 63