Greindl & Köck

Beitritt Italiens zur Rahmenvereinbarung bei Telearbeit

Wenn Beschäftigungsort und Wohnort eines Dienstnehmers in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten liegen, kann der Übergang ins Homeoffice zu einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit führen.

Um diese Fälle einheitlich zu regeln, wurde auf EU-Ebene eine multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit eingeführt. Dabei wurde festgelegt, dass bei regelmäßig wiederkehrender Telearbeit im Wohnort-Staat, die weniger als 50% der Gesamtbeschäftigung ausmacht, der Beschäftigungs-Staat weiterhin sozialversicherungsrechtlich zuständig bleibt.

 

Mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2024 ist nun auch Italien dieser Rahmenvereinbarung beigetreten. Ein dort ansässiger Dienstnehmer kann somit knapp die Hälfte seiner Arbeitszeit (49%) zu Hause in Telearbeit verbringen, ohne dass sich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach Italien verlagert.

Mit Beitritt Italiens wurde die Multilaterale Rahmenvereinbarung von allen Nachbarländern Österreichs, mit Ausnahme von Ungarn, unterzeichnet.