Greindl & Köck

Das neue Gewährleistungsrecht 2022

Mit 1.1.2022 wird das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Kraft treten. Zusammen weitere Anpassungen bei schon bestehenden Bestimmungen bildet es das neue Gewährleistungsrecht 2022. Ziel dieser Änderungen ist neueste EU-Richtlinien umzusetzen, den Verbraucherschutz zu stärken und digitale Inhalte besser zu schützen.

Bei Gewährleistungsfällen muss nun immer genau abgegrenzt werden ob das ABGB oder das VGG anwendbar sind. Das VGG gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge über Warenkäufe und die Bereitstellung digitaler Leistungen (nun auch bei Überlassung personenbezogener Daten als Gegenleistung). Davon spezifisch ausgenommen sind Verträge über den Kauf von Tieren und Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- und Glückspielbereich. Für diese und alle sonstigen Verträge gilt weiterhin das ABGB.

Ausgewählte wichtige Neuerungen im Gewährleistungsrecht 2022 durch das VGG sind:

  • Die Beweislastumkehr beträgt 12 Monate, anstelle der früheren 6 Monate. Der Verkäufer muss also bis zu einem Jahr nach Kauf noch beweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde und nicht bei Übergabe vorlag.
  • Waren oder digitale Leistungen haben, neben dem vertraglich Vereinbarten, auch im VGG näher bestimmte objektiv erforderliche Eigenschaften vorzuweisen. Eine Abweichung davon ist nur bei ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung des Verbrauchers möglich. Eine Zustimmung in AGB reicht nicht aus.
  • Bei digitalen Inhalten gibt es nun eine Aktualisierungspflicht. Die Dauer dieser Pflicht hängt davon ab, ob es sich um eine einzelne, oder fortlaufende digitale Leistung handelt.