Greindl & Köck

Vermietung über Airbnb – gewerbepflichtige Beherbergung von Gästen?

Nach der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0019) kann auch eine Vermietung der „eigenen vier Wände“ zur Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung führen. Neu in die Beurteilung wird auch die Zurverfügungstellung von Shampoo und Waschmittel und die Angabe einer Kontaktperson miteinbezogen.

Gemäß § 111 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO 1994) bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bei der Beherbergung von Gästen. Eine Ausnahme besteht für die bloße Wohnraumvermietung.

Für die Abgrenzung von der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen zu der reinen Wohnraumvermietung ist maßgeblich, ob bei der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Dienstleistungen erbracht werden, die üblicherweise in Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Es kommt dabei insbesondere auf folgende Kriterien an:

  • Vertragsdauer
  • Außendarstellung: Bewerbung eines Angebots
  • Ausstattung
  • inkludierte Leistungen (Internet),
  • laufende bzw. Endreinigung durch den Vermieter
  • Frühstücksangebot
  • zur Verfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern etc. (und NEU auch Shampoo und Waschmittel)
  • NEU Kontaktperson für Fragen im gleichen Ort

Der Vermieter der jüngsten VwGH Entscheidung lebt in den USA und vermietete drei Wohnungen zu touristischen Zwecken. Die drei Wohnungen wurden mit der Überschrift „Viel Platz für die Familie auch im Urlaub“ und dem Motto „ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer“ tage- beziehungsweise wochenweise über die Website www.airbnb.de zur Vermietung angeboten. Die auf der Internetplattform angebotenen Leistungen beinhalteten das vorhandene Inventar, die Mitbenützung einer Waschküche sowie einem kostenlosen Internetzugang. Shampoo und Waschmittel wurden von dem Vermieter zur Verfügung gestellt und es wurde die Schwester des Vermieters, die im gleichen Ort wohnt, als Kontaktperson genannt.

Der VwGH folgte der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und bestätigte, dass die Vermietung in diesem Fall der GewO unterliegt.

Zwar wird in den meisten Fällen kein Befähigungsnachweis zur weiteren Gewerbeausübung erforderlich sein, sodass eine Vielzahl der Vermieter ihre Tätigkeit nach Erlangen der Gewerbeberechtigung weiter ausführen können. Da die Gewerbeausübung ohne Berechtigung zu Verwaltungsstrafen führen kann (nach § 366 GewO 1994 Gelstrafen bis zu EUR 3.600,-), sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob aufgrund der dargelegten Kriterien noch immer von einer reinen Wohnraumvermietung auszugehen ist.

Gerne unterstützen wir Sie dabei! Kontaktieren Sie uns einfach wie gewöhnlich unter office@greindlkoeck.at.