Haftung bei der Unternehmensübernahme
Wie ist die Haftung bei der Unternehmensübernahme geregelt?
Grundsätzlich bestimmt § 38 Abs 1 UGB, dass wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, auch die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers übernimmt. Dazu gehören Vertragsverhältnisse, aber auch Ansprüche aus Delikt, Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag. Weil der Unternehmensbegriff des UGB weit gefasst ist und diese Bestimmung nicht die Führung des Firmennamens verlangt, sind davon oftmals auch Unternehmen umfasst, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind.
Auch gemäß § 1409 Abs 1 ABGB haftet der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens. In der Bestimmung wird diese Verpflichtung allerdings eingeschränkt auf Schulden, die er bei der Übergabe kannte, oder zumindest hätte kennen müssen und nur bis zur Höhe des Wertes des übernommenen Vermögens oder Unternehmens. Übernehmen nahe Angehörige das Unternehmen, so trifft sie nach Abs 2 die Pflicht den Beweis zu erbringen, dass sie die Schulden bei der Übergabe weder kannten, noch hätten kennen müssen.
Was stellt einen Unternehmensübergang dar?
In einer aktuellen Entscheidung hält der OGH fest, dass es sich etwa dann um eine Unternehmensveräußerung handelt, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. Die Übertragung des Unternehmenskerns würde dazu schon ausreichen.
Der OGH befasste dabei mit einer Dekorateurin, die von dem ursprünglichen Auftraggeber ihres Einzelunternehmers zum neu gegründeten Konkurrenzunternehmen ihres Lebensgefährten wechselte. Die Dekorateurin hatte sich mit ihrer Arbeit zwar einen guten Ruf bei möglichen Kunden erarbeitet, aber nur direkte Vertragsbeziehungen mit dem früheren Auftraggeber gehabt und auch dessen Lager verwendet. Das Gericht befand, dass es sich dabei um einen bloßen Wechsel des Empfängers der Arbeitsleistung, ohne Übergang eines Warenlagers oder Kundenstammes handelte. Es wurde somit entschieden, dass kein Unternehmensübergang vorlag.