Greindl & Köck

Keine Urlaubsverjährung ohne Warnung durch Dienstgeber

Voraussetzungen für die Verjährung

Nach § 4 Abs. 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist. Wird Urlaub konsumiert, so wird immer zuerst der alte Urlaub vor dem neuen Urlaub verbraucht.

Das ist die österreichische Rechtslage – so weit, so klar.

 

Nun allerdings ist bei der Urlaubsverjährung eine (höchst umstrittene) Entscheidung des EuGH auch in Österreich zu beachten:

Der EuGH hat klargestellt, dass Dienstgeber bezüglich der Verjährung von Urlaubsansprüchen Hinweis- und Aufforderungspflichten treffen. Dienstgeber müssen ihre Dienstnehmer zeitgerecht auf einen drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen, sie auffordern, den offenen Urlaub zu verbrauchen und in die Lage versetzen, diesen Urlaub zu konsumieren. Tun sie das nicht, so kommt es zu keiner Verjährung und der Urlaubsanspruch besteht unbefristet weiter.

Handlungsbedarf für Dienstgeber

Unsere Empfehlung ist daher, den Dienstnehmern (zumindest einmal im Jahr) eine Information über den aktuellen Urlaubsanspruch zukommen zu lassen. Dieses Informationsschreiben sollte zusätzlich eine Erinnerung an bald verjährenden Urlaub beinhalten und den Dienstnehmer auffordern, diesen zu verbrauchen.

Gerne sind wir bei der Erstellung einer solchen Information behilflich!

 

Hier die EuGH Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) – im Volltext: