Greindl & Köck

Begründungspflichten des Dienstgebers

Im Zuge der Umsetzungen der Work-Life Balance Richtlinie der EU hat der österreichische Gesetzgeber diverse Änderungen zu Karenz-, Teilzeit- und Freistellungsregelungen vorgenommen.

Eine bedeutsame Neuerung, ist, dass Dienstgeber nun seit November 2023 in einer Vielzahl an Fällen eine Begründungspflicht trifft.

Lehnt der Dienstgeber einen vom Dienstnehmer gewünschten Antrag auf Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab, oder schiebt diesen auf, so muss er dies nun in jedem Fall sachlich und schriftlich begründen. Dies betrifft insbesondere:

  • Aufgeschobene Karenz
  • Vereinbarte „kleine“ Elternteilzeit
  • Pflegekarenz
  • Pflegeteilzeit
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch Vereinbarung

 

Kündigung wegen aufgeschobener Elternkarenz oder Pflegefreistellung:
  • Erfolgt eine Kündigung auf Grund einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Elternkarenz oder Pflegefreistellung besteht für Dienstgeber eine Begründungspflicht auf Anfrage.
  • Dazu muss der Dienstnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Kündigung schriftlich eine Begründung verlangen. Der Dienstgeber hat dann fünf Tage Zeit ihm die Begründung zu übermitteln.
  • Für diese Kündigungsgründe besteht nun auch ein Motivkündigungsschutz, sie können daher beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Kommt der Dienstgeber der Begründungspflicht nicht nach, hat dies allerdings keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung.

 

Die neuen Regelungen sind bereits mit 1. November 2023 in Kraft getreten.