Das Telearbeitsgesetz
Im Zuge der COVID-19 Pandemie im Jahr 2021 erließ der Gesetzgeber die bis dato geltenden Homeoffice-Regelungen. Homeoffice wurde nach § 2h AVRAG als regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen des Dienstnehmers in der Wohnung definiert.
Nun wurde im Nationalrat das Telearbeitsgesetz (TelearbG) beschlossen. Im Allgemeinen ist vorgesehen, den Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ zu ersetzen. Telearbeit verfügt dabei über einen weiteren Anwendungsbereich. Umfasst sind Arbeitsleistungen, die unter Einsatz von IT-Geräten und außerhalb einer zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbracht werden.
Wie Homeoffice ist auch Telearbeit zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich zu vereinbaren.
Mit der weiter gefassteren Gestaltung der Telearbeit ist auch die Regelung zur gesetzlichen Unfallversicherung angepasst worden. Bisher war ein Dienstnehmer im Homeoffice nur vor Arbeitsunfällen geschützt. Nun soll zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden werden:
-
Telearbeit im engeren Sinn:
Umfasst sind neben der Tätigkeit des Dienstnehmers in seiner Wohnung und am Nebenwohnsitz auch die Arbeit in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking Space. In diesen Fällen ist es zudem erforderlich, dass die Orte in der Nähe des Wohnorts des Dienstnehmers liegen oder nicht viel weiter entfernt sind, als der „normale Arbeitsort“ im Unternehmen. Der Unfallversicherungsschutz umfasst die Arbeitsleistung und die Arbeitswege.
-
Telearbeit im weiteren Sinn:
Zu dieser Kategorie gehören Orte, die nicht von der Telearbeit im engeren Sinn umfasst sind, wie Kaffeehäuser, Parks, oder Ferienwohnungen oder entfernte Familienbesuche. Da dabei eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt werden, ist nur die unmittelbare Arbeitsleistung versichert. Der Weg zu und von diesen Orten fällt nicht unter den Unfallversicherungsschutz.
Das Telearbeitsgesetz ist mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen und Betriebsvereinbarungen bleiben im bisher geltenden Ausmaß weiterhin gültig.