Kein Unfallversicherungsschutz bei E-Scooter-Unfall auf dem Arbeitsweg
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, inwiefern ein Unfall mit einem E-Scooter als Arbeitsunfall qualifiziert wird und worauf Arbeitnehmer*innen in Zukunft achten sollten.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit mit seinem E-Scooter, als das Vorderrad auf nasser Fahrbahn beim Bremsen wegrutschte. Der Kläger argumentierte, E-Scooter seien mittlerweile übliche Verkehrsmittel, wie beispielsweise Fahrräder, weswegen der Unfall auch unter Versicherungsschutz stehe.
Die Unfallversicherungsanstalt sowie die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, was der OGH dann auch bestätigte.
Argumentation des OGH:
Der OGH stellte klar, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nur für Unfälle gilt, die durch allgemeine Weggefahren entstehen, wie z.B. Glätte oder unvorhersehbare Hindernisse. Spezifische Risiken, die sich aus der Bauart von E-Scootern ergeben – wie zum Beispiel geringe Stabilität –, sind nicht gedeckt. E-Scooter werden vom Gesetzgeber als „Trendsportgeräte“ eingestuft, deren Nutzung besondere Geschicklichkeit erfordert und somit kein sicheres Fahren garantiert. Auch die verkehrsrechtliche Zulässigkeit eines E-Scooters hat hier keinen Einfluss.
Fazit:
Prinzipiell steht den Arbeitnehmer*innen die Auswahl des Verkehrsmittels zur Arbeit frei. Unfälle mit E-Scootern auf dem Arbeitsweg gelten aber nicht automatisch als Arbeitsunfälle und sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, sofern der Unfall auf die gewöhnlichen Risiken der Nutzung eines E-Scooters zurückzuführen ist und nicht auf eine allgemeine Weggefahr.
(OGH, Urteil vom 08.10.2024, 10 Ob S55/24x).