Greindl & Köck

Beeinträchtigt der Bau einer Photovoltaikanlage schutzwürdige Interessen?

Bewirkt die Änderung eines Wohneigentumsobjekts durch einen Wohnungseigentümer eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Eigentümer, so kann sie gemäß § 16 Abs 2 Z 1 WEG grundsätzlich nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

Das ist etwa dann der Fall, wenn allgemeine Teile des Wohnungseigentums übermäßig beansprucht werden oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses geändert wird. Beispiele aus der Judikatur dafür sind der Einbau einer zweiten Wohnungstür, die Errichtung eines Wintergartens oder selbst das Anbringen einer Markise oder Klimaanlage mit Außengerät.

 

Wie ist das nun bei Errichtung einer Photovoltaikanlage? Handelt es sich dabei um eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer?

 

Diese Frage behandelte der OGH in einem Rechtsfall, bei dem ein Wohnungseigentümer plante eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses zu errichten, die mehr als 80 % der Dachfläche einnehmen würde. Sie war nicht, wie sonst üblich, als Gemeinschaftsanlage gedacht und hätte die von zwei anderen Miteigentümern auch geplante Errichtung einer Anlage unmöglich gemacht.

Der OGH entschied, dass nur weil andere Wohnungseigentümer einen betroffenen allgemeinen Teil nicht nutzen, dieser Bereich nicht von einem einzigen Eigentümer für sich selbst beansprucht werden kann. Auch das Angebot des Miteigentümers den von seiner geplanten Photovoltaikanlage im Überschuss erzeugten Strom an die anderen Wohnungseigentümer abzugeben, ist dem Interesse der anderen Eigentümer eine eigene Anlage zu errichten, unterzuordnen. Dementsprechend beeinträchtigt die Photovoltaikanlage objektiv die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer und kann ohne deren Zustimmung nicht errichtet werden.

Den Volltext der OGH Entscheidung finden sie hier.

 

 

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