Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeitern und Angestellten per 1.7.2018 in Kraft getreten

Mit 1.7.2018 ist die weitgehende Angleichung der Entgeltfortzahlungs(„EFZ“)-Bestimmungen für Angestellte an das bestehende Arbeitersystem in Kraft getreten. Sie wurde bereits im Herbst 2017 beschlossen.
Das neue System gilt für Dienstverhinderungen, die in Arbeitsjahren eingetreten sind, welche nach dem 30.6.2018 begonnen haben.

Die Angleichung ist mit einigen geringfügigen Abänderungen des nunmehr weitgehend einheitlichen Entgeltfortzahlungsrechts verbunden:

1. Einheitliches Recht: Kein „zweiter Topf“ mehr für Angestellte bei Wiedererkrankung innerhalb von 6 Monaten
Die Angleichung lässt iW nunmehr auch bei Angestellten das System gelten, dass pro Arbeits-jahr nur ein „Topf“ an EFZ zur Verfügung steht, gleichgültig ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt und wann der neue EFZ-Fall eintritt. In Hinkunft gilt grundsätzlich einheitliches Recht, das AngG wurde im Kerntatbestand der EFZ wortgetreu an das EFZG angeglichen.

2. Allgemeine Änderung: Bereits nach einem Jahr acht Wochen volle EFZ:
Schon nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit steigt der Anspruch auf volle EFZ von 6 auf 8 Wo-chen (bisher erst nach 5 Jahren).
Die resultierende Verlängerung der gesetzlichen EFZ-Ansprüche um 2 Wochen ab dem zweiten Beschäftigungsjahr überlappt sich zT mit bestehenden kollektivvertraglichen Zuschussregelun-gen, mit unklaren Folgen. UE werden diese nun von der Neuregelung weitgehend aufgesogen.

3. Einheitlich Umrechnung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr
Die bislang bei Arbeitern geltende Regelung zur Umrechnung von EFZ-Ansprüchen vom Ar-beits- auf das Kalenderjahr wird durch die neue Rechtslage nicht berührt und gilt in Hinkunft in gleicher Weise auch bei Angestellten.

4. Vordienstzeitenanrechnung uneinheitlich
Für die Bemessung der Dienstdauer sind bei Arbeitern nach wie vor iW Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammenzurechnen, sofern die Unterbrechungen nicht mehr als 60 Tagen betragen haben. Diese Anrechnungs- und Zusammenrechnungsregel wurde für Angestellte nicht über-nommen.

5. EFZ für Lehrlinge bleibt separat geregelt, wurde ausgedehnt
Für Lehrlinge bleibt das bestehende eigene EFZ-System erhalten. Sie haben jedoch nun von Be-ginn an Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen Aufstockung des Krankengelds auf die vol-le Lehrlingsentschädigung (bisher 4 Wochen/2 Wochen).

6. Einvernehmliche Beendigung beendet den EFZ-Anspruch nicht
Bei einvernehmlichen Auflösungen, die während der Dienstverhinderung oder im Hinblick auf diese getroffen werden, besteht der EFZ-Anspruch in Hinkunft über das Ende des Arbeitsverhält-nisses hinaus. Damit wird für die einvernehmliche Beendigung einheitlich für Arbeiter und An-gestellte die schon bisher bei AG-Kündigung, ungerechtfertigter Entlassung und vorzeitigem Austritt geltende Regelung übernommen.

7. Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen: Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten
Hier wurde die bisher bestehende Kollektivvertragsdispositivität der gesetzlichen Dienstverhinde-rungsregelung bei Arbeitern abgeschafft. Die Gesetzeslage ist nunmehr bei Arbeitern ebenso zwingend wie schon bisher bei den Angestellten: Dienstverhinderungsgründe („Sonderurlaube“) in Arbeiter-KollV gelten zwar weiterhin, wie bei den Angestellten sind aber weitergehende An-sprüche anzuerkennen, wenn sie sich aus dem (bei Arbeitern und Angestellten ohnehin gleichlau-tenden) gesetzlichen Tatbestand ergeben. Das kann etwa weitergehende bezahlte Freizeitansprü-che bei familiären Ereignissen oder faktischen Verhinderungen betreffen.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Angleichung von Arbeitern und Angestellten, sowie anderen arbeitsrechtlichen Aspekten der Neuregelung zur Verfügung.

Kontakt:
Dr. Bettina Koeck
bettina.koeck@greindlkoeck.at
Tel: +43 1 494 63 63