Greindl & Köck

E-Auto als Firmenwagen – Vorteile und Begünstigungen

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich für ein E-Auto als Firmenwagen. E-Autos werden vom Gesetzgeber abgabenrechtlich besonders begünstigt.

Zu beachten ist, dass bei der Bewertung von E-Autos beim CO₂ Ausstoß angesetzt wird. Hybridfahrzeuge oder E-Autos mit Range Extender (üblicherweise ein Extra-Verbrennungsmotor) sind daher nicht miteingeschlossen.


1. Kein Sachbezug

Im Gegensatz zu anderen KFZ sind E-Autos, die zur privaten Nutzung überlassen werden, mit einem Sachbezug von null anzusetzen. Dienstnehmer können sie daher auch für private Zwecke lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei verwenden.


2. Überlassung in Form einer Gehaltsumwandlung

Eine attraktive Möglichkeit die Überlassung eines E-Auto als Firmenwagen zu gestalten, ist über eine Gehaltsumwandlung. Bei einer Gehaltsumwandlung wird dem Dienstnehmer, im Austausch für die Reduktion seines Bruttoentgelts, ein E-Firmenauto zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.

Da auch hier kein Sachbezugswert anzusetzen ist, verringert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Somit sinken Lohnsteuer und Lohnnebenkosten, wovon sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Verminderung des Entgelts auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung etc. auswirkt.

Eine Gehaltsumwandlung ist zwischen Arbeitgeber und -nehmer schriftlich zu vereinbaren und kommt nur in Frage, wenn das dadurch reduzierte Bruttogehalt nicht unter das Mindestgehalt nach Kollektivvertrag sinkt.


3. Fahrrad und E-Bike

Die beschriebenen Begünstigungen für E-Autos sind sinngemäß auch auf firmeneigenen E-Bikes anzuwenden. Von Vorteil ist hier zudem, dass auch bei privater Nutzung eines Firmen-Fahrrads eine Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden kann.