Greindl & Köck

Konkurrenzklausel – Entgeltgrenze 2023

Konkurrenzklauseln können, wenn wirksam vereinbart, die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einschränken. Für bis zu einem Jahr kann es dem ehemaligen Arbeitnehmer verboten sein, im selben Geschäftszweig selbstständig oder in anderen Unternehmen tätig zu werden.

Voraussetzung einer wirksamen Vereinbarung ist unter anderem, dass das Entgelt des Dienstnehmers im letzten Monat des Dienstverhältnisses eine bestimmte Höhe übersteigt. Die jeweilige Entgeltgrenze ist abhängig davon, wann die Vereinbarung zur Konkurrenzklausel abgeschlossen wurde.

Liegt das Vereinbarungsdatum nach dem 28.12.2015, so ist die Entgeltgrenze ohne Sonderzahlungen zu berechnen. Bei der niedrigeren Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, sind diese aliquot mit einzubeziehen. Wurde die Konkurrenzklausel vor dem 17.3.2006 vereinbart, so ist sie wirksam ohne, dass ein bestimmtes Entgelt erreicht werden muss.

Die Entgeltgrenzen sind:

Vereinbarungsdatum:
2022
2023
Nach 28.12.2015

€ 3.780, –

€ 3.900, –

16.03.2006 – 28.12.2015

€ 3.213, –

€ 3.315, –

Vor 17.03.2006

Keine Entgeltgrenze

Keine Entgeltgrenze