Greindl & Köck

Geflüchtete aus der Ukraine einstellen – aber wie? / Update – Aufenthaltsrecht verlängert bis März 2024

Update 16.01.2023

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht wurde nun bis März 2024 verlängert. Die Gültigkeit der Ausweises für Vertriebene bleibt somit auch zumindest bis zu diesem Datum bestehen. Vertriebenen mit Wohnsitz in Österreich soll dazu automatisch ein neuer Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum zugesendet werden.

Beschäftigungsbewilligungen werden allerdings für die Dauer von maximal einem Jahr ausgestellt und nicht automatisch verlängert. Für die weitere Beschäftigung von Vertriebenen aus der Ukraine ist daher die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. 


 

 

Der Ukraine Krieg führt zu massenhaftem Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich. Viele heimische Unternehmen möchten daher Geflüchtete aus der Ukraine einstellen. Was ist dabei zu beachten?

Grundsätzliche Regelung zu Flüchtlingen und Asylwerbern:

  1. Asylwerber

Als Asylwerber gelten Personen, deren Asyl Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Sie dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Asylwerber kommt bloß ein Volontariat oder eine Beschäftigung als Saisonarbeiter, bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, in Betracht.

  1. Anerkannte Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge sind Asylberechtigte, deren Asylverfahren mit positivem Bescheid abgeschlossen wurde. Sie haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, für sie gelten somit dieselben Regelungen wie für österreichische Staatsbürger.  Initiativen zur Vermittlung Anerkannter Flüchtlinge finden sich u.a. beim AMS.

Den gleichen Status haben „subsidiär Schutzberechtigte“, denen zwar keine Asylberechtigung zuerkannt wurde, die aber aus anderen Schutzgründen (z.B. drohende Folter oder Lebensbedrohung im Herkunftsland) trotzdem ein Aufenthaltsrecht erhalten haben.

 

Spezialregelung für Geflüchtete aus der Ukraine:

Der Gesetzgeber hat rasch auf den Konflikt in der Ukraine und die daraus resultierende Notsituation reagiert. Daher hat er am 11.3.2022 die Vertriebenen-Verordnung erlassen.

Die VertriebenenVO bestimmt, dass Staatsangehörige der Ukraine ein Vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten und somit auch in Österreich beschäftigt und eingestellt werden können. Dieses Aufenthaltsrecht besteht zumindest bis zum 3. März 2023 und wird, wenn nichts Anderweitiges verordnet wird, automatisch um 6 Monate verlängert. Es gilt für die folgenden Personengruppen:

  • Staatsangehörige aus der Ukraine und deren Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder, enge Verwandte im gleichen Haushalt)
  • Andere Personen, die in der Ukraine internationalen Schutzstatus erhalten hatten
  • Staatsangehörige der Ukraine, die bereits vor Beginn des Kriegs in Österreich aufhältig waren

Zum Nachweis gibt es für all diese Personen seit 25.3.2022 den „Ausweis für Vertriebene“. Dieser gilt als Identitäts- und Reisedokument und ist im ganzen Schengenraum gültig. Er wird den Betroffenen nach Registrierung bei einer Polizeistation oder einem Anmeldezentrum zugeschickt. Der Ausweis für Vertriebene ermöglicht allen Flüchtlingen aus der Ukraine einen raschen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Will ein Unternehmen geflüchtete Personen aus der Ukraine einstellen, so hat es den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene, mit einer Kopie des Ausweises für Vertriebene an das AMS zu schicken. Im vereinfachten Verfahren wird dann möglichst rasch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

Zu beachten ist, dass gem. § 4 Abs 1 Z 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz Personaldienstleister auch ukrainische Flüchtlinge nicht beschäftigen dürfen. In diesen Fällen wird keine Beschäftigungsbewilligung erteilt, was somit die Arbeitskräfteüberlassung ausschließt.

 

 

 

 


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