Nebenbeschäftigung in der Elternteilzeit – ein Kündigungsgrund?
Für schwangere Frauen und Mütter sieht das Mutterschutzgesetz (MSchG) besondere arbeitsrechtliche Ansprüche und Schutzbestimmungen vor. Wie ist das Aufnehmen einer Nebenbeschäftigung in der Elternteilzeit geregelt?
Den Volltext des Mutterschutzgesetzes finden Sie unter diesem Link.
Elternteilzeit und Kündigungsschutz
Gemäß § 15h MSchG haben Mütter einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn ihr Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat und in ihrem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, so muss sie Elternteilzeit mit dem Dienstgeber vereinbaren oder gerichtlich einklagen. Die bisherige Arbeitszeit muss um zumindest 20% verringert werden, sie darf aber nicht weniger als 12 Wochenstunden betragen.
Ab vier Monate vor Beginn der Elternteilzeit und während ihrer Dauer, gilt für die Dienstnehmerin ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Für eine wirksame Kündigung ist die vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) einzuholen.
Nebenbeschäftigung in der Elternteilzeit
Anderes gilt, gemäß § 15n Abs 3 MSchG, wenn während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Sobald der Dienstgeber von dieser Nebenbeschäftigung während Elternteilzeit Kenntnis erlangt, kann binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung ausgesprochen werden. Eine vorherige Zustimmung des Gerichts ist also in diesen Fällen nicht notwendig.
Dieses achtwöchige Fenster ist streng einzuhalten. Wie in einem aktuellen OGH-Urteil bestätigt, ist eine Kündigung, die nach dieser Frist und ohne Zustimmung des ASG ausgesprochen wird, unzulässig. Grundsätzlich kann die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung – je nach den konkreten Umständen – auch einen Entlassungsgrund darstellen.
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