Greindl & Köck

Urlaubsersatzleistung – auch bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund / Update – neues OGH Urteil

Derzeit geltende Rechtslage:

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist nicht verbrauchter Urlaub durch eine Urlaubsersatzleistung abzugelten.

Anders ist das aber (§ 10 Abs 2 UrlG) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, ohne dass ein vom Gesetz geforderter wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt vorliegt. Als wichtiger Grund zählen etwa ein wesentlicher Verzug des Arbeitgebers bei der Auszahlung des Gehalts oder drohende gesundheitliche Schäden für den Arbeitnehmer.

Ist kein wichtiger Grund (wie zB einer der oben angeführten) gegeben, dann gebührt dem Arbeitnehmer auch keine Urlaubsersatzleistung.

Entscheidung des EuGH:

Einem Arbeitnehmer wurde – basierend auf § 10 Abs 2 UrlG – trotz offenen Urlaubsanspruchs keine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt, weil es sich um einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund handelte. Der Fall gelangte zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der am 25.11.2021 urteilte, dass diese Bestimmung des Urlaubsgesetzes unionsrechtswidrig ist:

Gem Art 7 Arbeitszeitrichtlinie und Art 31 Abs 2 der EU-Grundrechtecharta herrscht ein Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine finanzielle Vergütung für unverbrauchten Urlaub. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es dabei auf die Art der Beendigung nicht an. Arbeitnehmern steht somit in jedem Fall, auch bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund, eine Urlaubsersatzleistung zu.

Diese Entscheidung ist nun von den österreichischen Gerichten zu beachten. Hier der Link zum Volltext des EuGH-Urteils.

Sofern der Austritt noch keine drei Jahre zurückliegt, können vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer auch rückwirkend noch Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung geltend machen. Gegebenenfalls vereinbarte kürzere Verfallsfristen sind dabei allerdings zu berücksichtigen.

 

 

Update 28.04.2022:

In einer jüngeren Entscheidung des OGH hat sich das österreichische Höchstgericht mit dem Urteil des EuGH befasst und das Folgende befunden:

Da sich das unionsrechtlich vorgegebene Grundrecht auf Jahresurlaub auf vier Wochen beschränkt, besteht auch nur für diese vier Wochen ein unionsrechtliches Recht auf Urlaubsersatzleistung, in jedem Fall. Das österreichische Arbeitsrecht sieht allerdings einen darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch von 5 (oder 6) Wochen vor. Somit ist es legitim, dass der österreichische Gesetzgeber die Gewährung, oder den Entfall der Urlaubsersatzleistung für diese 1 (oder 2) zusätzlichen Wochen selbst festlegt.

Der OGH hat daher entschieden, dass bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund, die Urlaubsersatzleistung nur auf Basis des vierwöchigen Mindesturlaubs errechnet wird. Sie fällt damit also grundsätzlich geringer aus.

 

 


Interessiert an arbeitsrechtlichen Entwicklungen? Werfen Sie einen Blick auf unseren Artikel zum Zugriff des Dienstgebers auf die E-Mails der Dienstnehmer.