NEU: Anspruch für Arbeitnehmer auf vier Wochen Sonderbetreuungszeit
Mittels Initiativantrags soll die Sonderbetreuungszeit als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gestaltet werden (§ 18b AVRAG neu). Dies gilt für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während Schulschließungen im Zeitraum zwischen 1.11.2020 und 9.7.2021 (dem Ende des Schuljahres 2020/2021).
Der Freistellungsanspruch wird auf insgesamt vier Wochen ausgedehnt. Diese Regelung ist unabhängig von den bisherigen Regelungen zur Sonderbetreuungszeit, d.h. bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann in Teilen geltend gemacht werden, auch tage- oder halbtageweise.
Gleichzeitig erhält der Arbeitgeber einen 100%-igen Ersatzanspruch des fortgezahlten Entgelts. Der Ersatzanspruch ist lediglich mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Für die nähere Abwicklung des Vergütungsanspruchs werden vom Bundesministerium noch Richtlinien erlassen.