Greindl & Köck

Dienstfreistellung für COVID-19-Risikogruppe-Arbeitnehmer verlängert

Gemäß § 735 ASVG und § 258 B-KUVG haben Arbeitnehmer, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören, bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Der Anspruch besteht nicht, wenn:

 

•             der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung erbringen kann (Home-Office), oder

•             die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

 

Eine Kündigung, die aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann vom Arbeitnehmer gerichtlich angefochten werden.

 

Eine Freistellung war ursprünglich bis 31. Mai 2020 möglich.

Durch eine Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wurde nun der Zeitraum der Freistellung nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängert (BGBl. II Nr. 284/2020).