Greindl & Köck

Praxistipp! Kontroll- und Meldepflicht gem § 26 Abs 6 AuslBG

26 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sieht für Unternehmen, die im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands Aufträge weitergeben, besondere Kontroll- und Meldepflichten vor.

Der Auftraggeber muss noch vor Beginn der Auftragserfüllung den Auftragnehmer auffordern, die erforderlichen Berechtigungen von allenfalls eingesetzten Ausländern nachzuweisen. Diese Nachweise müssen innerhalb einer Woche an den Auftraggeber erbracht werden. Dazu zählen etwa Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen oder die Rot-Weiß-Rot Karte.

 

Die Vollständigkeit und Echtheit der übermittelten Dokumente müssen nicht überprüft werden. Hält der Auftragnehmer die einwöchige Frist nicht ein oder sind die Unterlagen offensichtliche Fälschungen, so muss die Zentrale Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung (ZKO) im Bundesministerium für Finanzen (BMF) verständigt werden.

Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach und werden durch den Auftragnehmer tatsächlich illegal Ausländer beschäftigt, kann eine Verwaltungsstrafe an den Auftraggeber verhängt werden. Je nach Schwere des Falles kann diese von 1.000 Euro bis zu 50.000 Euro betragen! Auch eine Haftung für nicht bezahlte Löhne des Auftragnehmers kommt in Betracht.