Greindl & Köck

Unrichtige Arbeitgeberbewertungen – was tun?

Online-Bewertungsportale sind im Trend. Neben Bewertungsportalen für Restaurants, Hotels, Produkten und neuerdings auch Lehrer häuft sich die Beliebtheit von Bewertungsportalen für Arbeitgeber. Websites wie Kununu, Glassdoor und Indeed geben Arbeitnehmern die Möglichkeit Rezensionen zu Unternehmen zu verfassen, bei denen sie angestellt sind.

Oftmals werden diese Plattformen aber zur Verbreitung von Beleidigungen, falschen Tatsachen, Klarnamen von Arbeitgebern oder Firmeninterna missbraucht. Was ist also zu tun bei unrichtigen Arbeitgeberbewertungen?

 

Österreichische Rechtslage

Ein Arbeitgeber, der eine Bewertung entfernen lassen möchte, kann dies bei den Betreibern der Plattform beantragen. Verstößt eine Bewertung gegen die Richtlinien des Bewertungsportals, weil sie auf eine Beleidigung abzielt oder Firmeninterna nennt, so kann man das oftmals über ein Formular melden. Häufig ist es allerdings rascher und vielversprechender direkt rechtlich vorzugehen oder dies zumindest anzudrohen.

Hierfür gibt es verschiedene zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen. Wenn eine beleidigende oder diffamierende Arbeitgeberbewertung exzessiv ist oder keinen wahren Tatsachenkern hat, so kann es sich um eine Ehrenbeleidigung gem § 1330 Abs 1 ABGB handeln. Die Verbreitung falscher Tatsachen, deren Unwahrheit der Verfasser der Bewertung zumindest hätte kennen müssen, kann eine Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB darstellen. In beiden Fällen können Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Schon mit der Androhung dieser rechtlichen Konsequenzen kann eine Löschung meist rasch erwirkt werden.

Nach § 18 Abs 4 E-Commerce-Gesetz, das auf der E-Commerce Richtlinie der EU basiert, besteht zur Durchsetzung dieser Ansprüche auch die Möglichkeit vom Bewertungsportal den Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Verfassers der Bewertung zu fordern. Dies kommt dann in Frage, wenn ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Identifizierung des Nutzers besteht und eine Verurteilung zumindest möglich erscheint. Bei Indizien einer Ehrbeleidigung oder Rufschädigung wird das grundsätzlich der Fall sein.

 

Herkunftslandprinzip bei ausländischen Plattformen

Anderes gilt, wenn es sich um eine Website aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat handelt. Nach der E-Commerce Richtlinie gilt hier rechtlich das Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, dass sich die rechtlichen Anforderungen an einen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Gesetz des Landes richten, wo er seinen Sitz hat.

Auf Grund dieses Herkunftslandprinzips bestehen zuweilen unterschiedliche Ansprüche. So befasste sich kürzlich der OGH (OGH 6 Ob 180/21w) mit einem Fall, bei dem auf einem deutschen Bewertungsportal eine unrichtige Arbeitgeberbewertung erstellt wurde. Die Löschung der Bewertung wurde durchgesetzt, allerdings wurde die Forderung der Herausgabe der Anschrift des Verfassers abgewiesen, da nach deutschem Recht kein vergleichbarer Anspruch, wie der nach dem österreichischen E-Commerce-Gesetz, besteht.