3G-Regel an Arbeitsorten ab 01.11.2021
Gemäß der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist beginnend mit 01.11.2021 am Arbeitsplatz sowohl von den Beschäftigten als auch den Betriebsinhabern und Betreibern ein „3G-Nachweis“ als Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes zu erbringen.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden 3G-Nachweis mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen zu können. Der 3G-Nachweis wird entweder in Form von einem Impf-, Genesungs- oder Testnachweises erbracht.
Diese Pflicht umfasst jene Arbeitsbereiche, bei denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht betroffen sind daher Arbeitnehmer ohne Kontakt mit anderen (bspw. Homeoffice) sowie Personen, die an einem Tag nur maximal zwei Kontakte für maximal 15 Minuten im Freien haben.
Hinsichtlich der Kontrollpflicht der Arbeitgeber führt die Bundesregierung aus, dass diese zumutbar bleiben müsse. Um eine wirksame Kontrolle gewährleisten zu können, sollten je nach Betriebsstruktur laufende stichprobenartige Kontrollen einzelner Mitarbeiter und/oder Schwerpunktkontrollen (sporadische durchgehende Kontrollen) durchgeführt werden.
Während einer anfänglichen Übergangsfrist von zwei Wochen ist wahlweise entweder ein 3G-Nachweis oder das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort verpflichtend. Ab 15.11.2021 ist nur mehr der 3G-Nachweis verpflichtende Voraussetzung zum Betreten des Arbeitsortes.