Greindl & Köck

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

Ziel der neuesten Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist, den Arbeitsmarktzugang qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte zu erleichtern. Die Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Hier eine Auswahl der wichtigsten Eckpunkte:

 

1. Beschäftigungsbewilligung von Spezialisten für Projekte – § 4a AuslBG

Diese Bestimmung soll es Arbeitgebern erleichtern, eine ausländische Arbeitskraft als Spezialist für ein Projekt zu beschäftigen. Dauert das Projekt weniger als sechs Monate und sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt, so wird das Visum für Erwerbszwecke sowie eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt.

 

2. Erleichterte Beschäftigungsbewilligung von Schlüsselkräften – § 12 AuslBG

Als Schlüsselkräfte zählen Ausländer, die als besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Studienabsolventen und sonstige Schlüsselkräfte eingestuft werden. Um ihre Anwerbung zu erleichtern, gibt es bestimmte Spezialregelungen nach denen sie sofort zur Beschäftigung zugelassen werden.

    • Mindestbruttoentgelt: Sonstige Schlüsselkräfte müssen zum Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung ein bestimmtes Mindest-Bruttoentgelt beziehen. Über 30-jährige mussten vor dem Inkrafttreten dieser Novelle mindestens 60% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdienen, für Jüngere waren das 50%. Mit dem Inkrafttreten dieser Novelle beträgt das Mindest-Bruttoentgelt für alle Altersstufen 50% (im Jahr 2022: EUR 2.835,- brutto pro Monat). Für Studienabsolventen wird das Erfordernis eines Mindest-Bruttoentgelts gänzlich abgeschafft. Sie müssen nur ein Gehalt beziehen, dass mit dem Gehalt eines inländischen Studienabsolventen vergleichbar ist.
    • Punkteanzahl: Eine Voraussetzung für alle Schlüsselkräfte ist, dass sie eine gewisse Mindestpunkteanzahl (im Anhang) erfüllen müssen. Bei besonders Hochqualifizierten, Fachkräften in Mangelberufen und sonstigen Schlüsselkräften wurde dies erleichtert, indem teils weniger auf ein abgeschlossenes Studium abgezielt wird, Englischkenntnisse in manchen Fällen stärker gewertet werden und ältere Fachkräfte weniger benachteiligt werden.

 

3. Verbesserung der Mobilität von Inhabern der Blauen Karte EU – § 12c Abs 3 AuslBG

Mit Inkrafttreten der Novelle können Ausländer mit einer Blauen Karte eines anderes EU-Staates innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage lang geschäftlich in Österreich tätig werden, wenn der Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber besteht.

 

4. Einbeziehung von Stammmitarbeitern in das System der Rot-Weiß-Rot Karte – § 12d AuslBG

Saisonarbeitskräfte, die bereits als solche beim AMS registriert sind, sollen ungeachtet ihres Alters und Qualifikationen eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten. Sie gelten als Stammmitarbeiter, wenn sie in Österreich mehr als zwei Kalenderjahre im selben Wirtschaftszweig mindestens sieben Monate pro Jahr beschäftigt waren. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie Deutsch auf zumindest A2 Niveau sprechen und ihnen ihr Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbietet.