Lockerung des Vermittlungsverbots im Arbeitsmarktförderungsgesetz
Zur Umsetzung jüngerer EU-Richtlinien und wegen des Mangels an Fachkräften am Arbeitsmarkt, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Zugang qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte zu erleichtern. Neben einer Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (unseren Artikel dazu können Sie hier nachlesen), wird nun auch das Vermittlungsverbot des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) gelockert, durch Aufhebung des § 4 Abs 8 AMFG.
Nach der bisherigen Regelung waren Arbeitsvermittler (in der Regel) in der Vermittlung von Arbeitssuchenden, die nicht aus Ländern der EU kamen, eingeschränkt. Sie durften Drittstaatenausländer nur dann an österreichische Arbeitgeber vermitteln, wenn diese bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hatten oder wenn das AMS sein Einvernehmen erteilt hatte.
Diese Bestimmung zum Vermittlungsverbot fällt mit Ablauf des 30. Septembers 2022 weg, womit die Vermittlung von Drittstaatenausländern durch private und gemeinnützige Arbeitsvermittler nun möglich ist. Da keine Zustimmung des AMS mehr eingeholt werden muss, soll dieses entlastet, der Vermittlungsprozess beschleunigt und der Mangel an Fachkräften zunehmend gedeckt werden.