Greindl & Köck

Corona Kurzarbeit Phase 5

Die Kurzarbeitsregelung wird mit Anfang Juli 2021 angepasst („Corona Kurzarbeit Phase 5“). Die durch die Krise schwerer getroffenen Betriebe sollen aber im gleichen Ausmaß wie zuvor unterstützt werden. Somit sind ab dem 1. 7. 2021 neue Einzel- und Betriebsvereinbarungen abzuschließen, auf Basis der neuen Sozialpartnervereinbarung.

Grundsätzlich wird die Beihilfe im Vergleich zu Phase 4 um 15% reduziert. Außerdem muss die Mindestarbeitszeit nun generell 50% betragen, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind. Dieses Modell soll bis Juni 2022 bleiben.

Davon ausgenommen sind „besonders betroffene Betriebe“. Das sind jene Betriebe, die im Quartal 3/2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50%, im Vergleich zum Quartal 3/2019 erlitten haben. Auch derzeit (also nach dem 1.7.2021) von einem Betretungsverbot betroffene Betriebe sind eingeschlossen. Sie erhalten weiterhin Beihilfen im vollen Ausmaß, müssen aber einen Antrag stellen, um den allgemeinen Abschlag von 15% zurückzuerhalten. In diesen Fällen muss die Mindestarbeitszeit so wie bisher 30% betragen. Diese Regelung für besonders betroffene Betriebe gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021.

Eine Neuerung für sämtliche Betriebe ist, dass Arbeitnehmer nun bei einer Kurzarbeitsdauer von mehr als einem Monat verpflichtend eine Woche Urlaub verbrauchen müssen. Bei mehr als 3 Monaten Kurzarbeit sollen 2 Wochen Urlaub, bei mehr als 5 Monaten Kurzarbeit sollen 3 Wochen Urlaub konsumiert werden müssen.