Greindl & Köck

Datenschutzniveau des Vereinigten Königreichs von EU als „angemessen“ bewertet

Seit dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich für die EU als Drittstaat. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Übertragung personenbezogener Daten in Drittländer nur erlaubt, wenn die Datensubjekte dort auch dieselben Rechte und Schutzbestimmungen genießen, wie in der EU.

Da das Datenschutzrecht der UK diesen EU Standard erfüllt und auf den gleichen Regeln wie während der EU-Mitgliedschaft basiert, hat die Kommission dem Vereinigten Königreich am 28. Juni 2021 einen Angemessenheitsbeschluss gewährt.

Dadurch bleibt nun der freie Datenverkehr zwischen beiden Rechtsordnungen auch nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist weiterhin gesichert und Datenverarbeitende Stellen mit Datentransfer in der UK können weiterhin so agieren wie früher. Allerdings ist der Angemessenheitsbeschluss befristet auf vier Jahre, dann muss das UK-Datenschutzniveau wieder neu bewertet werden.