Greindl & Köck

Beschäftigungsänderung bei Schwangerschaft – Überstundenpauschale fällt aus

Nach den Bestimmungen des MSchG (Mutterschutzgesetz) ist für werdende und stillende Müttern manchmal eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich. Dies ist beispielweise der Fall bei Nachtarbeit oder wenn die Tätigkeit gesundheitliche Gefahren birgt, wie bei schweren oder gefährlichen körperlichen Arbeiten.

Ist eine solche Beschäftigungsänderung vorzunehmen, haben Frauen gem. § 14 Abs 1 MSchG weiterhin einen Anspruch auf das Entgelt, das sie während der letzten 13 Wochen vor der Änderung bezogen haben. Das gesicherte Entgelt beinhaltet dabei das übliche Gehalt, einschließlich aller Zulagen und Zuschläge. Muss aber auch die Überstundenpauschale weiterhin gezahlt werden?

 

Für das Ausbleiben der Zahlung der Überstundenpauschale könnte sprechen, dass es werdenden und stillenden Müttern nach § 8 MSchG grundsätzlich verboten ist, Überstunden zu leisten. Andererseits würden auf diese Weise Mütter schlechter gestellt werden als Dienstnehmer, die wegen Krankheit oder Arbeitsunfall vom Dienst verhindert sind und dabei trotzdem die Überstundenpauschale erhalten.

Der OGH klärte schließlich diese Frage und kam zur Ansicht, dass kein Anspruch auf Weiterzahlung der Überstundenpauschale nach Beschäftigungsänderung in der Schwangerschaft besteht. Werdende und stillende Mütter müssen sich daher, trotz einer Weiterbeschäftigung, in manchen Fällen auf Verdiensteinbußen einstellen.

 

Den Volltext der OGH-Entscheidung finden Sie unter diesem Link.