Greindl & Köck

Mietzinsminderung eines Geschäftslokals auf Grund von COVID-19

Nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs muss die Mieterin eines Geschäftslokal aufgrund des damaligen allgemeinen Betretungsverbots im Zusammenhang mit den COVID-19-Maßnahmen für April 2020 keinen Bestandzins zahlen.

Im gegenständlichen Zeitraum konnte das Sonnenstudio der Mieterin wegen der behördlichen Anordnungen gar nicht gebraucht werden. Die Mieterin nutzte das Geschäftslokal in dieser Zeit auch weder für administrative Tätigkeiten, noch zur Lagerung von Waren oder auf anderweitige Weise.

Gemäß § 1104 ABGB ist kein Mietzins zu entrichten, wenn die Bestandsache wegen außerordentlicher Zufälle, wie beispielsweise einer „Seuche“ nicht benutzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof handelt es sich bei der COVID-19 Pandemie um eine solche Seuche, auch wenn die Unbrauchbarkeit erst aus einer damit zusammenhängenden behördlichen Anordnung folgt.

Da in dem zu beurteilenden Fall das Mietobjekt aus besagten Gründen nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verwendet werden konnte, entfällt nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses vollständig während des fraglichen Zeitraums. Dass die Mieterin einen Teil der Ausstattung des Solariums in der Räumlichkeit beließ, ist dabei unbeachtlich.

Zum Volltext der Entscheidung kommen Sie über den folgendem Link: OGH 21.10.2021, 3Ob78/21y