Greindl & Köck

Whistleblower-Gesetz nun in Kraft getreten

Mit nun mehr als einjähriger Verzögerung hat der Nationalrat das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz, zur Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie, beschlossen.

 

Handlungsbedarf für Unternehmen:

Nach Vorgabe des Whistleblower Gesetzes müssen alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten. Unternehmen mit mehr als 50, aber weniger als 250 Beschäftigten haben für die Einrichtung davon Zeit bis 17.12.2023, für Unternehmen mit mehr Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes – sohin also bis zum 25.08.2023.

Als Hinweisgebersystem muss ein vertraulicher Kanal eingerichtet werden, über den schriftlich oder mündlich illegales Verhalten gemeldet werden kann. Das könnte etwa durch eine Hotline, ein E-Mail-Postfach oder eine eigene Plattform im Internet erreicht werden, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die Vertraulichkeit der involvierten Personen muss bei der gewählten Methode aber gewährleistet sein.

 

Schutzumfang des Whistleblower Gesetzes:

Mitarbeitern dürfen aufgrund eines Hinweises keine nachteiligen Folgen erwachsen, wie beispielsweise Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Versetzung, Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses oder sonstige finanzielle Sanktionen.

Derart geschützt werden allerdings nur Meldungen zu den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und zur Verhinderung von Korruptionsdelikten.