Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz
Die bevorstehende Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird wesentliche Neuerungen für Wohnungseigentümer bringen. Nach erfolgter Beschlussfassung im Parlament, soll die Novelle mit dem 1.1.2022 in Kraft treten und insbesondere die Durchsetzbarkeit von Erhaltungs- und klimaschonenden Maßnahmen erleichtern:
- Für bestimmte Änderungen des Eigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt gilt nun eine Zustimmungsfiktion. Bei ausbleibendem Widerspruch und wenn es sich um keine „wesentliche und dauernde Beeinträchtigung“ handelt, gilt ab zwei Monaten nach Verständigung, die Zustimmung der anderen Eigentümer als erteilt. Die davon betroffenen Änderungen sind: Die behindertengerechte Ausgestaltung des Wohneigentums-Objektes, Langsam-Ladestationen für Elektroautos, Photovoltaikanlagen sowie gewisse Beschattungsvorrichtungen und der Einbau einbruchsicherer Türen.
- Die neue Auskunftspflicht des Verwalters soll die Verständigung der anderen Eigentümer erleichtern. Er muss nun Namen und Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer weitergeben.
- Weiters soll die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft erleichtert werden. Bisher war für einen Beschluss, etwa bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die Mehrheit der insgesamt vorhandenen Miteigentumsanteile nötig. Mit der Wohnungseigentumsgesetz Novelle ist nun auch eine Beschlussfassung mit zwei Drittel-Mehrheit der Miteigentümer, die in der Versammlung anwesend sind und eine Stimme abgegeben möglich. Dies gilt aber nur solange in dieser Entscheidung auch zumindest ein Drittel der Miteigentumsanteile vertreten sind.
- Die monatliche Dotierung der Eigentümerrücklage wird mit einem gesetzlichen Mindestmaß von € 0,90 pro m² festgelegt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass, etwa für energietechnische Investitionen, ausreichende Mittel vorhanden sind.