Greindl & Köck

Homeoffice – Maßnahmenpaket 2021

Am 27. Jänner 2021 haben sich Ministerrat und die Sozialpartner auf das Homeoffice-Maßnahmenpaket geeinigt und dabei folgende Punkte festgehalten:

  • Homeoffice bleibt weiterhin freiwillig, allerdings soll die Vereinbarung darüber schriftlich erfolgen. Die Vereinbarung kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat installiert ist, kann Homeoffice im Rahmen einer fakultativen Betriebsvereinbarung gemäß § 97 ArbVG geregelt werden.

 

  • Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sind auch im Homeoffice anzuwenden. Außerdem wird im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klargestellt, dass Schäden, die Haushaltsangehörige (oder Haustiere) an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den Arbeitnehmern zuzurechnen.

 

  • Die aktuelle Corona-Regelung zur Unfallversicherung im Homeoffice soll weiterhin bestehen bleiben und Dauerrecht werden. Beschäftigte sind damit auch im Homeoffice dauerhaft unfallversichert.

 

  • Grundsätzlich haben die Arbeitgeber die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung zu stellen. Es kann aber die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Hierfür ist eine angemessene (Pauschal)Abgeltung zu leisten.

 

  • Insgesamt können für die Arbeit von zu Hause EUR 600,- jährlich steuerlich abgesetzt werden. Zahlungen der Arbeitgeber für z.B. Laptops oder Mobilgeräte sollen bis zu EUR 300,- pro Jahr steuerfrei werden. Außerdem sollen Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu EUR 300,- als Werbungskosten absetzen können. Die Regelungen sind vorerst bis Ende 2023 befristet.