Greindl & Köck

NEU: Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat am 27. November 2020 eine Verordnung erlassen, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen vor COVID-19 zugelassen werden.

Über die derzeitigen Grenzen der Wochenend- und Feiertagsruhe hinaus dürfen Arbeitnehmer zum einen für Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr, zum anderen für Güterbeförderung/Zustellungen an Kunden derselben Handelsstellen (Lebensmittelhandel/Drogeriemärkten) an Samstagen bis 22 Uhr beschäftigt werden.

Unter „Lieferservice“ fällt auch die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen sowie das Kommissionieren von Waren und die Übergabe der Waren an Zusteller.

Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer aber nur dann beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können und die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird.

Die Ausnahme gilt zeitlich begrenzt und tritt mit 1.1.2021 wieder außer Kraft.