Greindl & Köck

EU Whistleblower Richtlinie – Bevorstehende Umsetzung

Worum geht es?

  • Die EU-Whistleblower Richtlinie muss bis zum 17.12.2021 vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt werden.
  • Dass dieser Termin nicht eingehalten werden kann ist klar, denn es liegt noch kein Gesetzesentwurf vor und das parlamentarische Verfahren muss erst durchlaufen werden. Bis zur tatsächlichen Umsetzung ist die Richtlinie für Private grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch gibt es schon jetzt Handlungsbedarf, denn die nationale Regelung kann dann, mit nur wenig Vorbereitungszeit für Unternehmen, rasch in Geltung treten.

Wer ist betroffen?

  • Bei Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, erlauben die EU-Vorgaben eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 17.12.2023. Dies ist allerdings ein bloßer Mindeststandard. Das österreichische Recht könnte auch eine frühere Umsetzung vorsehen.
  • Unternehmen mit 250+ Beschäftigten müssen, sobald das nationale Recht in Kraft tritt, neue interne Strukturen geschaffen haben.
  • Geschützt werden Meldungen zum öffentlichen Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Datenschutz.

Was ist zu tun?

  • Unternehmen haben einen vertraulichen internen Kanal einzurichten, über den illegales Verhalten gemeldet werden kann. Es können etwa eine Hotline, ein E-Mail Postfach, oder eine Plattform im Internet eigens eingerichtet werden. Die Vertraulichkeit der involvierten Personen muss bei der gewählten Methode aber gewährleistet werden.
  • Beschäftigte sind darüber zu informieren, dass sie auch einen behördlichen, externen Kanal (etwa das Hinweisgebersystem der WKStA) nutzen können. Es besteht auch die Möglichkeit einen geeigneten Dienstleister mit der Umsetzung zu betrauen.
  • Die Reaktion auf Meldungen von ist vorgegeben: Innerhalb von sieben Tagen nach dem Eingang der Meldung muss der Hinweisgeber eine Bestätigung darüber erhalten. Nach drei Monaten hat dann eine weitere Rückmeldung an den Hinweisgeber zu erfolgen.
  • Mitarbeitern dürfen aufgrund eines Hinweises keine nachteiligen Folgen erwachsen, wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Versetzung oder sonstige finanzielle Sanktionen.