Greindl & Köck

OGH: Kritik an Corona Maßnahmen ist keine Weltanschauung

Gemäß § 17 Abs 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz darf niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert werden, insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

In einem aktuellen Fall befasste sich der Obersten Gerichtshof mit einer Frau, die von ihrem Arbeitgeber auf Grund ihrer Kritik an den Covid-19 Maßnahmen und ihrer Weigerung eine Maske zu tragen, gekündigt wurde. Die Frau focht ihre Kündigung an, mit der Begründung, dass sie eine Diskriminierung auf Grund ihrer Weltanschauung darstelle.

Vor Gericht versuchte die Frau zu argumentieren, dass „das Coronavirus ungefähr so gefährlich sei wie das Influenzavirus“, „Verfassungsgesetze eingehalten werden sollten“ und sie nicht aufgrund der „Sorge um ihre körperliche Gesundheit aus dem Dienstverhältnis entfernt werden sollte.“ Konkretere Erklärungen dazu wie ihre Haltung zur Maskenpflicht eine Weltanschauung darstelle, brachte sie nicht vor.

Der OGH stellte klar, dass eine „Weltanschauung“, ähnlich einer „Religion“, als „Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen“ und gesamtheitlich als „individuelles Lebensverständnis““ zu verstehen ist. Eine bloße kritische Haltung zu Covid-Maßnahmen erfüllt diesen Begriff aus Sicht des OGH nicht. Die Revision wurde somit zurückgewiesen.

Link zur Entscheidung: OGH 25.11.2021, 9ObA130/21i

 

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam im April 2021 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. In dem Fall ging es allerdings um eine Beschwerde, bezüglich der in Tschechien geltenden Impfpflicht von Kindern gegen Krankheiten wie Masern, Diphterie und Tetanus. Das Gericht urteilte hier, dass eine kritische Meinung zur Impfpflicht keine Weltanschauung darstellt.

 


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