Greindl & Köck

Neuerungen im Mutterschutzgesetz – Sonderfreistellung COVID-19

Nach der neuen Regelung in § 3a MSchG, die am 31.12.2020 beschlossen wurde und auf Grund der aktuellen Gefährdung durch die Covid-19-Pandemie, dürfen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht insoweit ändern kann, sodass physischer Kontakt vermieden und der Mindestabstand eingehalten wird (etwa durch Arbeitsplatzwechsel, oder Homeoffice), so ist die Dienstnehmerin unter Fortzahlung des bisherigen Entgeltes vom Dienst freizustellen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber allerdings einen Erstattungsanspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur ASVG Höchstbeitragsgrundlage (von EUR 5.550,-) sowie der Steuern und Sozialabgaben. Der Antrag dafür ist innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Freistellung und mit schriftlicher Bestätigung der Arbeitnehmerin beim Krankenversicherungsträger einzureichen.

Diese Regelung gilt (vorläufig) bis zum 31. März 2021.